Was die Abnahme bewirkt
Mit der Abnahme nach § 640 BGB erklärt der Auftraggeber, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Danach muss er Mängel grundsätzlich selbst beweisen, und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt. Bei VOB-Verträgen regelt § 12 VOB/B die Abnahme ergänzend.





