Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach § 23 IfSG müssen Leitungen von Arzt- und Zahnarztpraxen und weiteren medizinischen Einrichtungen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen getroffen werden. Pflegeeinrichtungen legen ihre Verfahren nach § 36 IfSG in Hygieneplänen fest. Die Begehung prüft, ob der Plan im Alltag gelebt wird.





