Geändert oder zusätzlich
Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung auf Anordnung des Auftraggebers anders ausgeführt, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren. Wird eine nicht vereinbarte Leistung gefordert, steht dem Auftragnehmer nach § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung zu – er muss den Anspruch aber vor Beginn der Ausführung ankündigen.





