Wann ein BEM angeboten werden muss
Nach § 167 Abs. 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung der betroffenen Person, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann – sobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen.





