Auskunft für betroffene Personen
Nach Art. 15 DSGVO können Personen Auskunft über ihre Daten und eine Kopie verlangen – auch über Videoaufnahmen. Die Antwort muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. Rechte anderer Personen dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden, unbeteiligte Personen werden deshalb unkenntlich gemacht.





