Warum die Abnahme so wichtig ist
Mit der Abnahme nach § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die Gefahr geht über und die Beweislast für Mängel wechselt auf den Auftraggeber. Bekannte Mängel und eine Vertragsstrafe müssen deshalb bei der Abnahme vorbehalten werden.





