Wer füllt was aus?
Antragsteller kann nur der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz sein; er füllt Grundstück, Bebauung und Anschlussart aus und unterschreibt. Abschnitt 8 mit Entnahmestellen, Durchflüssen und Abwasseranlage füllt der Installateur aus. Bei Firmen unterschreibt zusätzlich die Geschäftsführung mit Stempel.





