Wann eine Folgenabschätzung nötig ist
Art. 35 Abs. 3 DSGVO nennt Regelfälle wie die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder die systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Ergänzend haben die deutschen Aufsichtsbehörden eine Liste von Verarbeitungen veröffentlicht, für die eine Folgenabschätzung immer durchzuführen ist.





