Rechenschaft statt Bauchgefühl
Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können. Grundlage ist das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Für jede Verarbeitung werden Zweck, Betroffene, Rechtsgrundlage, Dienstleister und Löschfrist festgehalten.





