Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
Der Besitzer des Grundstücks haftet für Schäden durch sich ablösende Gebäudeteile, wenn er die Fassade nicht angemessen überwacht hat (§ 836 BGB). Ein festes gesetzliches Intervall gibt es nicht; Alter, Bauart, Zustand und die Lage an Verkehrsflächen bestimmen, wie oft begangen wird.





