72 Stunden ab Bekanntwerden
Eine Verletzung ist unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen. Fehlende Angaben dürfen schrittweise nachgereicht werden, eine verspätete Meldung ist zu begründen.





