Barrierefreie Flucht nach ASR V3a.2
Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er die Arbeitsstätte so gestalten, dass sie sich im Gefahrfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Die ASR V3a.2 ergänzt dazu die ASR A2.3 zu Fluchtwegen, Notausgängen und dem Flucht- und Rettungsplan.





