BGB oder VOB/B
Seit 2018 enthält das BGB eigene Regeln zum Bauvertrag (§§ 650a ff.), etwa zum Anordnungsrecht des Bestellers und zur Bauhandwerkersicherung. Die VOB/B muss ausdrücklich vereinbart werden und ist vor allem zwischen Unternehmen und bei öffentlichen Auftraggebern üblich. Gegenüber Verbrauchern ist sie nur eingeschränkt geeignet.





