Was die ArbStättV verlangt
Nach § 3a Abs. 2 ArbStättV richtet der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so ein, dass die besonderen Belange der beschäftigten Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden – von Arbeitsplätzen und Sanitärräumen bis zu Türen, Treppen, Orientierungssystemen und Fluchtwegen. Die ASR V3a.2 konkretisiert diese Anforderungen.





