Gewalt gehört in die Gefährdungsbeurteilung
Bedrohung und Gewalt durch Dritte sind eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss sie beurteilen, Maßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit prüfen. Beschäftigte, Führungskräfte und Interessenvertretung sollten beteiligt werden.





