Was § 14 BetrSichV verlangt
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, werden vor der ersten Verwendung geprüft. Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen, werden wiederkehrend geprüft, außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen und prüfpflichtigen Änderungen. Art, Umfang und Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; TRBS 1201 konkretisiert das Vorgehen.





