Zwei Rechtsgrundlagen, ein Verfahren
Nach § 13 AGG können sich Beschäftigte bei der zuständigen Stelle beschweren, wenn sie sich benachteiligt fühlen; die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt bei Hinweisen eine Eingangsbestätigung nach spätestens sieben Tagen und eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.





