Pflicht vor Arbeitsbeginn
Bei Leiharbeit ist der Entleiher für die Unterweisung über die Gefahren am Arbeitsplatz verantwortlich (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Bei Fremdfirmen stimmen sich die Arbeitgeber über die Gefahren ab und benennen einen Koordinator (§ 8 ArbSchG).





