Voraussetzungen nach § 29 DGUV Vorschrift 52
Mit dem selbstständigen Führen eines Krans dürfen nur Personen beschäftigt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, im Führen des Krans unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und zuverlässig erscheinen. Der Unternehmer muss sie mit dieser Aufgabe beauftragen.





