Vor dem ersten Schnitt
Vor Arbeitsbeginn wird geklärt, ob eine Genehmigung nach Baumschutzsatzung nötig ist und ob geschützte Tiere im Baum leben. Nach § 39 BNatSchG sind Fällungen und starke Rückschnitte vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Danach werden Fallbereich und Gefahrenbereich abgesperrt und Leitungen erkundet.





