Vertrag nach dem WBVG
Vor Vertragsschluss erhalten künftige Bewohner nach § 3 WBVG in Textform Informationen über Leistungen, Entgelte und Ausstattung. Der Wohn- und Betreuungsvertrag wird schriftlich geschlossen. Die Checkliste hält fest, dass beides rechtzeitig erfolgt ist und die Kosten erläutert wurden.





