Stoppen ist erwünscht
Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr müssen Beschäftigte sich in Sicherheit bringen können (§ 9 Abs. 3 ArbSchG). Viele Betriebe regeln darüber hinaus ausdrücklich, dass jede Person die Arbeit bei einem Sicherheitsmangel stoppen darf. Das Protokoll macht den Stopp nachvollziehbar und schützt die Person, die ihn angeordnet hat.





