Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung
Flüssiggasanlagen werden nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung geprüft. Die Höchstfristen betragen für ortsfeste Anlagen vier Jahre und für ortsveränderliche Anlagen zwei Jahre; Anlagen mit Verbrauchseinrichtungen unter Erdgleiche werden mindestens jährlich geprüft.





