Was gehört zu einer Sichtkontrolle durch den Aufzugswärter?
Die regelmäßige Betreiberkontrolle ist keine vollständige technische Aufzugsprüfung. Sie dient primär dazu, offensichtliche Mängel und Funktionsstörungen frühzeitig zu erkennen, welche die sichere Verwendung des Aufzugs beeinträchtigen können. Anhang 1 Nummer 4.6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt für die dort erfassten Aufzugsanlagen regelmäßige Kontrollen auf offensichtliche Mängel. Die TRBS 3121 konkretisiert diese Kontrolle und bezeichnet die ausführende, beauftragte Person weiterhin als Aufzugswärter.
Die TRBS empfiehlt ausdrücklich, die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse lückenlos zu dokumentieren. Zu den wesentlichen Kontrollpunkten gehören:
- freie und sicher begehbare Zugänge zum Fahrschacht und Triebwerk
- keine aufzugsfremden Gegenstände im Triebwerksraum
- Fahrkorb fährt bei geöffneter Schachttür nicht an
- Schachttüren lassen sich außerhalb der vorgesehenen Entriegelungszone nicht öffnen
- Fahrkorb fährt bei geöffneter Fahrkorbtür nicht an
- ausreichende Haltegenauigkeit an den Haltestellen
- funktionierendes Zweiwege-Kommunikationssystem bzw. Einrichtung zum Herbeirufen von Hilfe
- Funktion von Tür-Auf-Taster und vorhandenen Schutzeinrichtungen
- funktionierende Fahrkorbbeleuchtung
- keine erkennbaren mechanischen Schäden an Fahrkorb-, Schacht- und Türbereichen





