Was gehört in ein Arbeitszeugnis?
Arbeitnehmer haben bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) wird dabei zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden.
Ein einfaches Arbeitszeugnis dokumentiert lediglich die Art der Tätigkeit sowie die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber jedoch ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Dieses enthält zusätzlich eine detaillierte Beurteilung der Leistung und des Verhaltens im Arbeitsverhältnis, was für spätere Bewerbungen des Mitarbeiters von zentraler Bedeutung ist.
Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) unterscheidet entsprechend zwischen diesen beiden Zeugnisarten. Für die Praxis empfiehlt sich ein klarer, strukturierter Aufbau des Dokuments:
- Überschrift (z. B. „Arbeitszeugnis“)
- Angaben zum Mitarbeiter und Beschäftigungszeitraum
- Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung
- Leistungsbeurteilung (Fachwissen, Arbeitsweise, Erfolge)
- Verhaltensbeurteilung (Gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden)
- Gegebenenfalls Schlussformel (Dank, Bedauern und Zukunftswünsche)
- Datum, Ort und Unterschrift des Ausstellers





