Wann eine Bedenkenanzeige nötig ist
Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder gegen Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitteilen.





