Melden ist Pflicht und Chance
Nach § 16 ArbSchG müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden Defekt an Schutzsystemen unverzüglich melden. Ein einfaches Formular senkt die Hürde – auf Wunsch auch ohne Namen.





