Teil der Gefährdungsbeurteilung
Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber auch körperliche Belastungen beurteilen. Für das manuelle Handhaben von Lasten konkretisiert die Lastenhandhabungsverordnung diese Pflicht. Als anerkanntes Verfahren für Heben, Halten und Tragen gilt die Leitmerkmalmethode der BAuA.





