Pflicht nach § 10 ArbSchG
Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen treffen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind, und die Verbindung zu externen Stellen wie Rettungsdienst und Feuerwehr sicherstellen. Er benennt die Beschäftigten, die diese Aufgaben übernehmen.





