Gesetzliche Grundlage
Nach § 45 SGB VIII setzt die Betriebserlaubnis einer Einrichtung unter anderem ein Konzept zum Schutz vor Gewalt sowie geeignete Verfahren der Beteiligung und Beschwerde voraus. § 8a SGB VIII regelt das Vorgehen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, einschließlich der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft.





