Patientenakten zuerst
Nach § 630f Abs. 3 BGB sind Patientenakten mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit andere Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen. Wegen der Schweigepflicht dürfen Akten nur mit Einwilligung der Patienten an eine Nachfolgepraxis übergehen; übrige Akten werden getrennt und verschlossen verwahrt.





