Was das Gesetz verlangt
Ein Kleingarten dient der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere dem Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf, und der Erholung. Eine Laube ist nach dem Bundeskleingartengesetz nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig und darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Einzelheiten regelt die Gartenordnung des Vereins.





