Fristen im Blick
Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren nach § 634a BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Ist die VOB/B vereinbart und keine andere Frist geregelt, beträgt die Frist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Das Protokoll hält Abnahmedatum und Fristablauf deshalb gleich im Kopf fest.





