Dämmdicken nach GEG Anlage 8
Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in Anlage 8 Mindestdicken für die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen vor, abhängig vom Innendurchmesser. Für jeden Abschnitt werden Soll- und Ist-Dämmdicke festgehalten, abweichende Werte aus der Planung gehen vor, wenn sie höher sind.





