Schadenminderung ist Pflicht
Nach § 82 VVG muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Kosten angemessener Sicherungsmaßnahmen trägt in der Regel der Versicherer. Ein lückenloses Protokoll erleichtert die Abrechnung.





