Inventar nach § 240 HGB
Kaufleute müssen zum Schluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar aufstellen, in dem ihre Vermögensgegenstände genau verzeichnet sind. Für das bewegliche Anlagevermögen geschieht das in der Praxis über ein laufend fortgeschriebenes Anlagenverzeichnis, das zum Stichtag mit dem tatsächlichen Bestand und den Anlagenkonten abgeglichen wird.





