Was aufgezeichnet werden muss
Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 11 PflSchG gehören in die Aufzeichnung unter anderem die Bezeichnung des Mittels, der Zeitpunkt der Anwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kultur sowie der Name des Anwenders.





