Pflicht für Gefahrstoffe und Arbeitsmittel
Nach § 14 GefStoffV braucht jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung, die die Gefahren und Schutzmaßnahmen beschreibt. Für Arbeitsmittel verlangt § 12 BetrSichV Informationen und Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache, auf deren Grundlage unterwiesen wird.





