Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten, sich gegenseitig über Gefahren unterrichten und die Schutzmaßnahmen abstimmen. Der Auftraggeber muss sich zudem vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirma angemessene Anweisungen zu den Gefahren in seinem Betrieb erhalten haben.





