Wer füllt was aus?
Kündigen kann ausschließlich der Anschlussnehmer: der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Bei Abrissvorhaben bereitet oft das Abbruchunternehmen oder der Architekt die Unterlagen vor, unterschreiben muss aber der Eigentümer.





