Leihe oder Miete
Wird ein Gerät unentgeltlich überlassen, handelt es sich um eine Leihe nach §§ 598 ff. BGB. Wird ein Entgelt vereinbart, gilt das Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB. Bei der Leihe hat der Entleiher Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten und darf das Gerät ohne Erlaubnis nicht Dritten überlassen.





