Die 72-Stunden-Frist
Ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eingetreten, muss sie nach Art. 33 DSGVO möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden – es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen. Auch die Entscheidung gegen eine Meldung ist zu dokumentieren.





