Pflicht nach § 6 GefStoffV
Die Gefahrstoffverordnung verlangt ein Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Es enthält unter anderem die Bezeichnung, die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften, die verwendeten Mengenbereiche und die Arbeitsbereiche und verweist auf die Sicherheitsdatenblätter.





