Für welche Anlagen die Prüfung gilt
Betroffen sind Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Wärmepumpen sind ausgenommen – für sie gilt die Betriebsprüfung nach § 60a GEG.





