Auslösewert und Grenzwert
Für Hand-Arm-Vibrationen legt die LärmVibrationsArbSchV einen Auslösewert von 2,5 m/s² und einen Expositionsgrenzwert von 5 m/s² fest, jeweils bezogen auf einen Achtstundentag A(8). Wird der Auslösewert überschritten, sind Maßnahmen zur Minderung Pflicht; der Grenzwert darf nicht überschritten werden.





