Überwachung durch das Gesundheitsamt
Nach § 36 Abs. 2 IfSG können Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können, vom Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. Die Hygieneverordnungen der Länder konkretisieren die Anforderungen an Hygieneplan, Aufbereitung und Dokumentation.





